Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden der Jacobs Douwe Egberts CH GmbH
Version 8. Februar 2024
1 Allgemeine Regelungen
1.1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kunden („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, die zwischen der Jacobs Douwe Egberts CH GmbH („JDE“) und dem Kunden („Kunde“) geschlossen werden. JDE schliesst ausschliesslich Verträge mit Kunden mit in der Schweiz oder in Liechtenstein domizilierten Firmen, Ämtern oder Organisationen ab (nicht aber mit Konsumenten). Anfragen von Interessenten aus dem Ausland werden an die entsprechende ausländische JDE-Gesellschaft weitergeleitet.
Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag und diesen AGB gehen die Bestimmungen des Vertrages vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden, so gehen diese AGB den allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden vor. Allfällige für anwendbar erklärte AGB des Kunden sind ungültig. Das Stillschweigen von JDE auf ein Gegenangebot oder AGB des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuelle Fassung der AGB. JDE kann ihre AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung ändern. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der AGB dem Kunden 30 Kalendertage vor Wirksamwerden zur Kenntnis gebracht. Hierfür ist ausreichend, wenn JDE die AGB auf ihrer Website oder anderweitig durch den Kunden einsehbar publiziert. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innert zehn (10) Kalendertagen nach Publikation angezeigt hat.
Die allgemeinen Regelungen und die Schlussbestimmungen dieser AGB (Ziffer 1 und Ziffern 5 bis 8) gelten für alle Geschäfte und Rechtsverhältnisse der Parteien, während die Regelungen in Ziffer 2 für den Kauf von Maschinen und den Kauf von Kaffee, Tee, Fruchtsaft & Mehr (nachfolgend als „Kaffee- und Sortimentsartikel“ bezeichnet), die Regelungen in Ziffer 3 für die Miete von Maschinen und die Regelungen in Ziffer 4 für die von JDE angebotenen Dienstleistungen gelten. Diese besonderen Regelungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen (Ziffer 1 und Ziffer 5 bis 7) und den Schlussbestimmungen (Ziffer 8) dieser AGB. Bei Widersprüchen der besonderen Regelungen mit den allgemeinen Regelungen gehen die besonderen Regelungen vor.
1.2 Angebot und Annahme
Die Angaben im Angebot von JDE sind bezüglich Preise und Geräte bis Ablauf der Angebotsfrist gültig. Alle weiteren Angaben, wie bspw. Lieferzeiten und Mindestbestellmengen, unabhängig davon, ob die Angaben auf der Webseite oder in Print- oder ähnlichen Erzeugnissen oder mündliche kommuniziert werden, sind unverbindlich und rein indikativer Natur.
Ein Vertrag kommt mit dem Versand der Bestätigung der Bestellung durch JDE oder durch die Lieferung zustande. Stillschweigen seitens von JDE gilt nicht als Akzeptanz einer Vertragsofferte.
1.3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten für den im Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, welche nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind, sind im Preis nicht inbegriffen und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer.
Bei Bestellmengen mit einem Gegenwert von weniger als CHF 200.00 netto erhebt JDE einen Mindermengenzuschlag in der Höhe von CHF 20.00 pro Bestellung.
JDE behält sich das Recht vor, die Preise für Kaffee- und Sortimentsartikel jederzeit ohne Vorankündigung per sofort zu erhöhen. Andere Preise können jeweils per Ende Quartal angepasst werden, wobei wesentliche Preiserhöhungen (mehr als 5%) i.d.R. vier Wochen vor Inkrafttreten dem Kunden mitgeteilt werden. Im letzteren der wesentlichen Preiserhöhung steht dem Kunden das Recht zu, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei (2) Wochen, beginnend mit dem Zugang der Erhöhungsmitteilung, zu kündigen.
Rechnungen sind innert zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug und ein Verzugszins von 5% p.a. ist geschuldet. JDE ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.00 zu erheben.
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Rechnungseingang schriftlich oder per E-Mail anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt.
Rechnungen werden dem Kunden im PDF-Format per E-Mail gebührenfrei zugestellt. Dem Kunden steht es frei, die postalische Zustellung einer Rechnung in Papierform zu verlangen. In diesem Fall erhebt JDE eine zusätzliche Gebühr in Höhe von CHF 1.20.
Für den Entscheid, ob gegen Rechnung geliefert wird, darf JDE eine Adress- und Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen. Die dafür relevanten erhobenen Personendaten können zu diesem Zweck Dritten übermittelt werden. Es gelten dazu die aktuellen Datenschutzbestimmungen des betreffenden Instituts zur Prüfung der Kreditwürdigkeit.
JDE kann jederzeit Akontozahlungen verlangen.
JDE steht das Recht zu, bei Verzug des Kunden ihre Leistungen und/oder Lieferungen zu verweigern oder einzustellen.
1.4 Verrechnung und Retentionsrecht
Der Kunde darf Forderungen an JDE nur mit schriftlicher Zustimmung von JDE verrechnen.
Jegliches Retentionsrecht des Kunden an Sachen von JDE wird vollumfänglich wegbedungen.
1.5 Abtretung
Ansprüche des Kunden gegenüber JDE sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von JDE abtretbar. Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung von JDE zulässig.
1.6 Lieferung und Lieferzeit
JDE zielt darauf ab, innerhalb von zwei (2) Werktagen ab Bestätigung der Bestellung Kaffee- und Sortimentsartikel zu liefern. Lieferungen von Maschinen erfolgen gemäss dem in der Bestätigung mitgeteilten Lieferdatum. Lieferfristen dienen als Richtlinie und sind als solche für JDE nicht verbindlich, soweit sie von JDE nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert werden.
Die Lieferungen erfolgen franko Domizil und ausschliesslich an Lieferadressen innerhalb der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Bei Unterschreiten des Mindestbestellwertes in Höhe von CHF 200 netto werden dem Kunden die Versandkosten berechnet.
JDE ist zu Teillieferungen berechtigt.
Bei Lieferungen, die zum vereinbarten Lieferzeitpunkt in Abwesenheit des Kunden am Abladeort deponiert werden, übernimmt JDE keine Haftung für Beschädigungen und Verluste der Liefergegenstände.
1.7 Überprüfung der Leistungen
Alle Leistungen sind bei Ablieferung vom Kunden sofort zu kontrollieren. Beschädigte, nicht bestellte oder fehlende Waren sind auf dem Lieferschein zu vermerken und von Empfänger und Fahrer zu unterschreiben oder bei Ermangelung eines Lieferscheins unverzüglich JDE am Tag des Warenzugangs schriftlich anzuzeigen.
Eine Detailkontrolle hat durch den Kunden innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen ab Ablieferung zu erfolgen. Dabei festgestellte fehlende oder nicht bestellte Artikel sind JDE innerhalb von weiteren 24 Stunden schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel, die bei einer ersten Inspektion nicht erkennbar waren, sind JDE unmittelbar nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die betroffenen Lieferungen sind zur Besichtigung oder ggf. zur Rücksendung zu verwahren. Rücksendungen beanstandeter Ware bedürfen immer der vorherigen Absprache und werden ausschliesslich durch JDE organisiert. Mangelfrei angenommene Ware kann nicht an JDE zurückgegeben werden, es sei denn, es handelt sich um von JDE anerkannte verdeckte Mängel.
2 Besondere Regelungen für den Kauf von Maschinen und den Kauf von Kaffee- und Sortimentsartikel
2.1 Geltungsbereich
Diese „Besonderen Regelungen für den Kauf von Maschinen und den Kauf von Kaffee- und Sortimentsartikel“ finden auf sämtliche Verkäufe von JDE Anwendung. Mit dem Abschluss eines Kaufvertrages erklärt der Kunde sich mit diesen besonderen Regelungen einverstanden.
2.2 Übergang von Nutzen und Gefahr
Die Gefahr und Nutzen geht mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs massgeblich ist) an den Frachtführer oder Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder JDE noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem JDE dem Kunden die Versandbereitschaft angezeigt hat.
2.3 Überprüfungs- und Rügeobliegenheit
Der Kunde hat die gelieferten Produkte nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen sofort, spätestens aber innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich bei JDE anzubringen (Datum Poststempel massgebend).
Kommt der Kunde dieser Überprüfungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gelten allfällige Mängel als genehmigt. Treten Mängel erst später zu Tage, hat der Kunde dies unverzüglich bei JDE anzuzeigen. Versäumt der Kunde die unverzügliche Anzeige der später zu Tage getretenen Mängel, gelten sie ebenfalls als genehmigt.
Umstände, welche JDE nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung oder Bedienung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse und dergleichen, stellen keinen Mangel dar.
2.4 Gewährleistung
JDE leistet Gewähr dafür, dass die Maschine zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Produkteinformationen stellen keine Zusicherungen von Produkteigenschaften dar.
Jede darüber hinaus gehende Sach- oder Rechtsgewährleistung wird – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich wegbedungen.
Die Gewährleistung ist zudem in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Für gelieferte Verschleissteile und für Software
- unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Lagerung, Einstellung oder Benutzung der bestellten Waren;
- Einsatz inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile (z.B. Stromversorgung);
- unterlassene Wartung und/oder unsachgemässe Abänderung oder Reparatur der Produkte durch den Kunden oder einen Dritten;
- Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch JDE verursacht wurden, sowie
- behördliche Anordnungen.
Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird JDE allfällige Mängel nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung (kostenlose Reparatur) oder Nachlieferung (gleichwertigen Ersatz) beheben. Schlägt eine Nachlieferung fehl, darf JDE ein weiteres Mal nachliefern. Bei Mängeln, welche die Tauglichkeit der Maschine zum üblichen Zweck nicht erheblich einschränken, etwa ästhetischen Mängeln, kann JDE einen nach freiem Ermessen festgelegten Minderwert gutschreiben. Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Ohne ausdrückliche gegenteilige Mitteilung durch JDE gelten Massnahmen zur Behebung eines geltend gemachten Mangels als reine Kulanzhandlung und nicht als Anerkennung eines Mangels. Bei behobenen Mängeln oder ersetzten Gegenständen beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
Gewährleistungsansprüche des Kunden für versteckte oder später hinzugetretene Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Ablieferung der Maschine (Verjährungsfrist).
Die Gewährleistungspflicht von JDE erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung von JDE Änderungen, Reparaturen oder den Einbau von Ersatzteilen vornimmt bzw. vornehmen lässt, oder wenn die Maschine ohne die Zustimmung von JDE auf einen neuen Eigentümer übergeht.
2.5 Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde trotz gehörig angebotener Lieferung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann JDE nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 14 Tagen
- auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder
- sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 10% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Die Leistung der Konventionalstrafe tritt neben die Pflicht des Kunden Schadenersatz zu leisten.
2.6 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum von JDE. JDE ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bis zur vollständigen Kaufpreisbezahlung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von JDE nicht zulässig.
JDE behält sich ausdrücklich das Recht nach Art. 214 Abs. 3 OR vor, im Falle des Verzuges der Kaufpreisleistung vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand zurückzufordern.
Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zu Gunsten von JDE gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat sodann alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von JDE weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
3 Besondere Regelungen für die Miete von Maschinen
3.1 Geltungsbereich
Diese „Besonderen Regelungen für die Miete von Maschinen“ finden auf sämtliche Mietverträge von JDE Anwendung. Mit dem Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Kunde sich mit diesen besonderen Regelungen einverstanden.
3.2 Mietzins
Der Mietzins wird in der Bestellung vereinbart und ist monatlich im Voraus zu entrichten. Die erste Rate wird nach Installation und Inbetriebnahme fällig. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder vertragskonform aus Gründen, die JDE zu vertreten hat, so ist der Mietzins erst dann zu leisten, wenn JDE diese Mängel behoben hat.
3.3 Nebenkosten
Nebenkosten (insbesondere Frisch- und Abwasser, Heizung, Strom, Internet, Kanalisationsgebühren, Entsorgung, etc.) gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist für Anschlüsse der Maschine (insb. Strom, Wasser und Abwasser) verantwortlich.
3.4 Mietdauer und Kündigung
Die Miete beginnt mit der Lieferung der Maschine. Die vertraglich vereinbarte Mietdauer verlängert sich automatisch um zwölf (12) Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
3.5 Vorzeitige Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger, nicht von JDE zu vertretenden Vertragsbeendigung, stellt JDE dem Kunden eine Pauschalentschädigung pro vermietete Maschine, zuzüglich der Abbau- und Transportkosten, in Rechnung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der bereits bezahlten Mietzinse.
Die Pauschalentschädigung ermittelt sich in Abhängigkeit der Restlaufzeit der ursprünglichen Vertragsdauer ab Installationsdatum, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung wie folgt, zzgl. Mehrwertsteuer:
- Restlaufzeit von 25 – 48 Monaten: CHF 900.-
- Restlaufzeit von 12 – 24 Monaten: CHF 600.-
- Restlaufzeit von 1 – 11 Monaten: CHF 300.-
- Keine verbleibende Restlaufzeit: CHF 0.-
3.6 Zahlungsverzug des Kunden
Kommt der Kunde mit einer Mietzinszahlung in Verzug, so kann ihm JDE eine Nachfrist von zehn (10) Tagen ansetzen mit der Androhung, dass der Vertrag bei unbenütztem Ablauf dieser Frist von JDE fristlos gekündigt werden kann. Die Maschine ist dann umgehend und zu Lasten des Kunden an JDE zu retournieren.
Der Kunde bleibt zur Bezahlung der Pauschalentschädigung gemäss Ziffer 3.5 verpflichtet.
3.7 Auslieferung der gemieteten Maschine an den Kunden
JDE verpflichtet sich, die Maschine dem Kunden in einem zum vorausgesetzten Gebrauch Zustand auszuliefern.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung transportverladen ab Lager von JDE dem Frachtführer, Spediteur oder dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad der Maschine zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung entbindet der Kunde JDE von jeglicher Verantwortung, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad der Maschine ergeben könnte. Vorbehalten bleiben die in Ziffer 3.9 aufgeführten Mängel.
3.8 Einsatz, Unterhalt und Kontrolle
Der Kunde ist für den sorgfältigen und vorschriftsgemässen Einsatz und Unterhalt der Maschine während der Mietdauer verantwortlich. Er hat sich dabei strikt an die Betriebs- und Wartungsvorschriften und an die Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung von JDE zu halten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Maschine sach- und fachgerecht zu behandeln, nur von eingewiesenen Dritten bedienen zu lassen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den Stand der Technik hinsichtlich Sicherheit und Hygiene, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der regelmässigen Reinigung und Pflege, einzuhalten.
Bei Schäden, die auf Nichteinhaltung dieser Klausel zurückzuführen sind, behält sich JDE vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder eine Aufwandspauschale zu erheben.
Das Service- und Wartungsabonnement «All-in-coverage» ist Bestandteil des Mietvertrages und die Kosten sind im Mietzins bereits enthalten.
3.9 Mängel während der Mietdauer
Treten während der Miete Mängel an der Maschine auf oder übernimmt der Kunde die Sache trotz festgestellter und gerügter Mängel, auch wenn diese die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so gelten die nachstehenden Vorschriften:
- Mängel an der Maschine sind umgehend an JDE schriftlich anzuzeigen. Nötigenfalls hat der Kunde die Maschine ausser Betrieb zu setzen.
- JDE wird Mängel an der Maschine, für die nicht vom Kunden zu vertreten sind, innert angemessener Frist nach Anzeige durch den Kunden beheben oder für die Maschine gleichwertigen Ersatz leisten. Die Behebung der Mängel erfolgt zu Kasten von JDE. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung von Reparaturkosten, die ohne schriftliches Einverständnis von JDE vorgenommen wurden. Überdies haftet der Kunde für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall bei JDE anzufordern.
Gelingt es JDE nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft der gemieteten Maschine trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Kunde innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Kunde berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion.
3.10 Eigentumsvorbehalt
Die Maschinen bleiben während der gesamten Mietdauer im Eigentum von JDE und dürfen weder an Dritte ausgeliehen noch untervermietet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine als Eigentum von JDE zu beschriften oder beschriften zu lassen.
Bei Pfändung oder Arrestierung der Maschine ist der Kunde verpflichtet, die Vollstreckungsbehörden umgehend über die Eigentumsrechte von JDE zu informieren. Weiter ist JDE umgehend über sämtliche Pfändungen oder Arrestierungen zu informieren.
3.11 Rückgabepflichten bei Mietende
Der Kunde hat die Maschine bei Vertragsende unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen, an JDE zurückzugeben. JDE wird die Maschine nach Ende des Vertrages beim Kunden abbauen und abtransportieren.
Im Falle der ordentlichen Kündigung und der einvernehmlichen Vertragsaufhebung trägt JDE die Kosten. Im Falle der ausserordentlichen Kündigung trägt diejenige Partei die Kosten des Abbaus und des Abtransports, die die ausserordentliche Kündigung veranlasst hat.
Die Abholung der gemieteten Maschine liegt im Verantwortlichkeitsbereich von JDE. Der Kunde hat die Abholung vorher schriftlich JDE anzuzeigen. Der Kunde hat die von JDE erhaltene Maschine in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen. Entspricht die Maschine bei der Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wiederhergestellt oder die Mängel behoben sind. Allfällig erforderliche Instandstellungsarbeiten erfolgen auf Kosten des Kunden. JDE bleibt die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten.
Bei Rückgabe wird zwischen den beiden Vertragspartnern ein Übernahmeprotokoll erstellt.
3.12 Kaufoptionen bei Miete einer Maschine
Bei Ablauf des Mietvertrages kann JDE dem Kunden anbieten, die Maschine für einen von JDE festgesetzten Kaufpreis zu übernehmen. Die Parteien werden den für die jeweilige Maschine zu entrichtenden Kaufpreis mit Blick auf die vom Kunden dafür bereits geleisteten Mietzinse festsetzen. Eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss folgt aus dieser Bestimmung nicht.
Die Veräusserung der jeweiligen Maschine erfolgt in Anbetracht der Kenntnis von JDE vom Zustand der Maschine und des vorgelagerten Mietverhältnisses. Die Gewährleistungsansprüche nach Ziffer 2.6 werden ausdrücklich wegbedungen.
4 Besondere Regelungen für Serviceleistungen
4.1 Geltungsbereich
Diese „Besonderen Regelungen für Serviceleistungen“ finden auf sämtliche Dienstleistungen und Arbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten Anwendung, welche durch JDE angeboten und ausgeführt werden. Mit Inanspruchnahme der Dienstleistung oder mit dem Abschluss eines Servicevertrages erklärt der Kunde sich mit diesen besonderen Regelungen einverstanden.
4.2 Serviceleistungen
JDE erbringt Dienstleistungen nach Aufwand oder nach einer Pauschale (Servicevertrag) gemäss in der Bestellung vereinbartem Preisen.
Berechnet sich eine Serviceleistung nach Aufwand, so gehen die in diesem Zusammenhang bei JDE anfallenden Kosten, wie beispielsweise Reise-, Arbeits- und Wartezeit oder andere Spesen zu Lasten des Kunden.
Erbringt JDE auf Wunsch des Kunden weitere, in der Bestellung nicht aufgeführte Leistungen, werden diese nach Aufwand zu aktuellen Sätzen abgerechnet und auf der Rechnung des Kunden separat aufgeführt.
4.3 Erbringung der Serviceleistung
JDE erbringt die Dienstleistungen durch geeignete Personen. Zur Erbringung ihrer Dienstleistung ist JDE berechtigt, Dritte herbeizuziehen.
4.4 Inbetriebnahme einer Maschine (Kostenpauschale)
Beim Kauf einer Maschine, liefert JDE oder ein von JDE beauftragter Dritter die Maschine beim Kunden ab, nimmt diese in Betrieb, soweit erforderlich und erteilt eine Einweisung für die Mitarbeiter des Kunden gegen eine einmalige Kostenpauschale. Diese Pauschale enthält Anlieferung, Installation, Kalibrierung, Geschmackseinstellung, Einweisung von Mitarbeitern sowie ggf. Abholung und entsprechende umweltgerechte Entsorgung einer alten Maschine.
Bei einer Miete ist die Kostenpauschale im Mietzins enthalten.
4.5 Montage, Demontage und weitere Dienstleistungen
Montagen, Demontage, Verpackungs- und Versicherungskosten und andere zusätzlich vereinbarte Leistungen wie beispielsweise Entsorgung und Garantieerweiterung werden von JDE kostenpflichtig angeboten. Diese Leistungen sind nicht im Kaufpreis enthalten, soweit auf der Bestellung nicht ausdrücklich erwähnt.
Sofern sich JDE zur Montage verpflichtet hat, hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig alle notwendigen Vorarbeiten am Ort bis zum vereinbarten Montagetermin zu besorgen (z.B. Erstellen des Fundamentes, von Strom und weiteren Anschlüssen an öffentliche Versorgungsleitungen, Absperrungen etc.).
Bei einer Miete sind die oben genannten Dienstleistungen im Mietzins enthalten.
4.6 Wasserfilter-Austausch
Bei der Buchung des Wasserfilter-Austauschs für Maschinen mit Festwasseranschluss ist ein Filterwechsel / eine Filtererneuerung enthalten. Die Filterwechselpauschale beschränkt sich auf einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten und umfasst die Anlieferung, Installation, Kalibrierung, Filterpauschale und Geschmackseinstellung.
Aufgrund des Wasserdurchsatzes erforderliche zusätzliche Filterwechsel werden dem Kunden entsprechend der bei Wechsel des Filters aktuellen Preisliste zuzüglich Material und Anfahrt berechnet.
Bei einer Miete ist der Wasserfilter-Austausch im Mietzins enthalten.
4.7 Technischer Service
Die Beseitigung von technischen Störungen, die trotz ordnungsgemässer Bedienung, Wartung und Pflege des Vertragsgegenstandes entstehen, ist bei Abschluss der Serviceoption im Angebot im Gesamtbetrag pro Monat enthalten und beinhaltet die Fahrtkosten, die Ersatzteile und die Arbeitszeit, soweit nicht explizit anders geregelt.
Für separat abgeschlossene Serviceverträge (bspw. bei gekauften Maschinen) gilt: Im ersten Jahr ist der Service im Rahmen der Gewährleistung für den Kunden kostenfrei, ab dem 2. Jahr werden die Kosten für den Service entsprechend Vertrag fakturiert.
4.8 Service- und Wartungsabonnement „All-in-coverage“
Das Service- und Wartungsabonnement «All-in-coverage» ist während der Mietdauer im Mietzins bereits enthalten.
Von der Wartung umfasst sind Verbrauchsartikel, insbesondere Reinigungs- und Pflegemittel sowie Erstanschaffung der Wasserfilter, Wasserfilter-Austausch, Entkalkungsarbeiten, sofern kein Wasserfilter montiert. Nicht von der Wartung umfasst sind insbesondere Schäden am Vertragsgegenstand, die durch unsachgemässen Gebrauch oder durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Kunden, insbesondere mangelhafte Reinigung und Pflege, entstanden sind. Der Kunde muss hierfür den Wartungsservice von JDE in Anspruch nehmen, der seine Tätigkeit nach Aufwand in Rechnung stellt. Es ist dem Kunden nicht gestattet, ohne Zustimmung von JDE andere Personen mit Reparaturen gleich welcher Art zu beauftragen.
4.9 Service- und Wartungsabonnement „Eco“
Von der Wartung umfasst sind Verbrauchsartikel, insbesondere Reinigungs- und Pflegemittel. Nicht von der Wartung umfasst sind insbesondere Schäden am Vertragsgegenstand, die durch unsachgemässen Gebrauch oder durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Kunden, insbesondere mangelhafte Reinigung und Pflege, entstanden sind. Der Kunde muss hierfür den Wartungsservice von JDE in Anspruch nehmen, der seine Tätigkeit nach Aufwand in Rechnung stellt. Es ist dem Kunden nicht gestattet, ohne Zustimmung von JDE andere Personen mit Reparaturen gleich welcher Art zu beauftragen.
4.10 Kein Service- und Wartungsabonnement
Sofern der Kunde kein Service- und Wartungsabonnement vertraglich mit JDE vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, die zukünftige Instandsetzung und Instandhaltung des Vertragsgegenstandes auf eigene Kosten nach effektivem Aufwand zu übernehmen, dies umfasst insbesondere die Kosten für Reparatur, Ersatz- und Kleinteile.
4.11 Servicelaufzeit
Sofern in der Bestätigung durch JDE keine anderweitigen Angaben vermerkt sind, beträgt die Laufzeit des Servicevertrages zwölf (12) Monate. Die Servicelaufzeit verlängert sich automatisch um zwölf (12) Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4.12 Support
Serviceleistungen werden von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach der Anzeige durchgeführt.
4.13 Haftungsbeschränkung
JDE nur für Absicht und grobe Fahrlässigkeit. JDE haftet für beigezogene Hilfspersonen lediglich für gehörige Auswahl, Instruktion und Überwachung. JDE haftet gegenüber dem Kunden für Dienstleistungen nur wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Ausführung der Dienstleistungen oder wegen ungetreuer und unsorgfältiger Auswahl und Instruktion beim Einsatz von Mitarbeitern oder Dritter.
Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. In jedem Fall und unabhängig von der Anspruchsgrundlage ausgeschlossen ist die Haftung für indirekte Schäden oder Mangelfolgeschäden oder für entgangenen Gewinn.
4.14 Höhere Gewalt
JDE haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung, soweit diese durch Umstände verursacht werden, die JDE nicht zu vertreten hat („höhere Gewalt“). Solche Umstände beinhalten ohne Einschränkung Pandemien, Epidemien, Einflüsse durch Naturgewalten (Feuer, Wasser, Erdbeben o.ä.), Streiks, Bürgerkriege, Unruhen, Kriege, oder jegliche andere, die die Produktion, den Transport oder die Lieferung von Produkten undurchführbar oder unmöglich machen. Sofern solche Ereignisse JDE die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist JDE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5 Urheberrecht und geistiges Eigentum
Der Inhalt der Webseiten von JDE und insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die Texte, Marken, Logos, Grafiken, Fotografien, Videos, Töne, Musikstücke, Gestaltungen, Zeichnungen, Know-how, Technologien, Produkte und Verfahren, stehen im Eigentum von JDE oder von den mit ihr verbundenen Gesellschaften, oder werden mit Einverständnis ihrer Eigentümer verwendet und sind durch entsprechende Urheberrechte, Marken, Patente und alle anderen geistigen oder industriellen Eigentumsrechte geschützt, die ihnen nach den geltenden Gesetzen zustehen.
Soweit JDE dem Kunden Software liefert, erhält der Kunde daran lediglich ein einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Ein Recht zur Bearbeitung der Software wird dem Kunden nicht eingeräumt.
Das im Rahmen der Leistungserbringung von JDE entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets JDE. Die Weitergabe des erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Produkte von JDE eingebaut werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte von JDE oder Dritter verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und JDE vollumfänglich schadlos zu halten.
6 Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von JDE zur Kenntnis gebrachten und der Öffentlichkeit nicht bekannte Informationen, an welchen JDE ein Geheimhaltungsinteresse hat („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden, an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.
Zu den Vertraulichen Informationen zählen insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Produktspezifikationen oder Informationen zu Produktprozessen,
Der Kunde ist verpflichtet, auf erste Aufforderung von JDE vertrauliche Informationen unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten, soweit er diese Informationen für die Benutzung der von JDE zur Verfügung gestellten Produkte oder die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von JDE nicht mehr benötigt. Die Geschäftsleitung des Kunden hat die Löschung dieser Informationen schriftlich zu bestätigen.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Schriftform
Abweichungen und Ergänzungen von bzw. zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
7.2 Salvatorische Klausel
Erweisen sich einzelne Bestimmungen eines Vertrags als ungültig, unabhängig davon, ob sich diese in diesen AGB oder in anderen Vertragsbestandteilen befinden, hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Vertrages. Die ungültige Bestimmung wird mit derjenigen gültigen Bestimmung ersetzt, welche der ungültigen Bestimmung inhaltlich am nächsten gereicht.
7.3 Anwendbares Recht
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Zivilprozessrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird von den Parteien wegbedungen.
7.4 Gerichtsstand
Soweit gesetzlich zulässig, erklären die Parteien für sämtliche Streitigkeiten ausschliesslichen die Gerichte der Stadt Zürich für zuständig.
7.5 Vertragsänderung
JDE ist berechtigt, unwesentlich Merkmale von Waren, insbesondere die Verpackung sowie Artikelnummer und -bezeichnung, mit sofortiger Wirkung einseitig und auch bei laufenden Verträgen zu ändern. Nimmt JDE wesentliche Änderungen bei laufenden Verträgen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der entsprechenden Mitteilung mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.